Behauptet wurde die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft. Insbesondere sei keine Auskunft über die zur Person bei der Verantwortlichen vorliegenden Bauakte erteilt worden. Das Auskunftsrecht der EU-DSGVO umfasse auch derart verarbeitete personenbezogene Daten.
Dem folgte man in dieser Entscheidung nicht: ➡ Bauakten, die ausschließlich in physischen Ordnern und in der Reihenfolge des Einlangens abgelegt sind, ermöglichen keine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten einer betroffenen Person, weil die Verantwortliche den Papierakt händisch sichten müsste, um die personenbezogenen Daten aufzufinden.
Ganz allgemein kann man sich für die eigene Datenschutzpraxis bei Beschwerdeverfahren folgende Merksätze notieren:
▶ Ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren Anhaltspunkte für eine Unzulänglichkeit der erteilten Auskunft, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
▶ Aus der nicht näher konkretisierten Anmerkung der betroffenen Person, dass die erteilte Auskunft nicht vollständig sei, kann keine Unzulänglichkeit der Auskunft abgeleitet werden.