Eine Rechtsanwältin erhob für sich und ihre Mandantschaft Beschwerde und behauptete die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung. Dies aufgrund des angeblich unrechtmäßigen Sperrens ihres Zugangs zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und durch die Verfügung einer Postsperre. Beides erfolgte durch die zuständige Rechtsanwaltskammer beziehungsweise den eingesetzten Kammerkommissär. Denn der Rechtsanwältin wurde vorübergehend die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt und sie verweigerte jegliche Kooperation mit dem Kommerkommissär, der die Geschäfte eigentlich übernehmen sollte.
➡ Die Beschwerde in Vertretung der Mandantschaft wurde zurückgewiesen, weil die Rechtsanwältin nicht vertreten durfte – ihr war die Ausübung zum Zeitpunkt schließlich untersagt.
➡ Auch der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ging fehl, weil hierauf kein subjektives Recht besteht.
➡ Letztlich wurde klargestellt, dass geeignete und verhältnismäßige Handlungen (hier: ERV-Sperre, Postsperre) in Durchsetzung eigener rechtlicher Verpflichtungen, ansich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstellen.