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Entscheidung des Tages vom 28.02.2024
#Austria#BerechtigtesInteresse

Die Speicherung von Daten aus der Insolvenzdatei durch Wirtschaftsauskunfteien, nachdem die öffentliche Einsicht in diese nicht mehr zu gewähren ist, kann auf kein berechtigtes Interesse gestützt werden.

Die Entscheidung betrifft eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend den Revisionswerber wurde abgeschlossen und er beantragte die Löschung seiner Daten aus der öffentlichen Insolvenzdatei. Eine Kreditauskunftei speicherte diese Informationen jedoch weiterhin. Nachdem der Revisionswerber erfolglos die Löschung dieser Daten forderte, wiesen sowohl die Datenschutzbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Nun hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis auf und begründet dies wiefolgt:

🚥 Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Insolvenzdatei durch Wirtschaftsauskunfteien wird ausschließlich nach Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO beurteilt.
🚥 Nachdem der öffentliche Zugriff auf die Insolvenzdatei endet, bestehen keine berechtigten Interessen an der weiteren Datenverarbeitung mehr.

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