Eine Staatsanwältin beschwerte sich über die Weitergabe ihrer Meldedaten durch eine Gemeinde, weil eine Auskunftssperre bestand. Die Gemeinde räumte auch ein Fehlverhalten ein, verwies jedoch auf ein missverständliches Rundschreiben des Innenministers als „Rechtsgrundlage“.
Das Ergebnis:
✒ Angestellte mit Zugriff auf personenbezogene Daten in einer Organisation sind im Ergebnis der Verantwortlichen zuzurechnen.
✒ Werden die Bedingungen für eine Meldeauskunft trotz Sperre nicht eingehalten, hat die Verantwortliche als staatliche Behörde die Vorgaben des § 18 Abs 5 AT-MeldeG und damit auch das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 AT-DSG verletzt.