Gefordert wurde die Vervollständigung der Auskunft betreffend eines bestimmten Faxes (das zum Auskunftszeitpunkt nicht mehr existierte) in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sowie die Datenübertragung von Befunden.
Die wichtigen Hinweise dieser Entscheidung für den Umgang mit Auskunftsverlangen und dem Umgehungsversuch über das Recht auf Datenübertragbarkeit:
🔎 Die eingeschriebene Übermittlung einer Patientenakte ist zulässig, wenn die postalische Auskunftserteilung vom Auskunftswerber gefordert wird.
🔎 Daten einer Auskunft müssen für eine leichtere Bearbeitung nicht aufbereitet werden.
🔎 Art 20 EU-DSGVO bezieht sich nur auf aktiv und wissentlich übermittelte Daten.
🔎 Abgeleitete oder aus Rückschlüssen erzeugte Daten fallen nicht unter Art 20 EU-DSGVO.
🔎 Befunde, als Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, unterliegen nicht den Recht auf Datenübertragbarkeit.