Die betroffene Person begehrt 1️⃣ eine Ergänzung der erteilten Auskunft durch Offenlegung einer Kopie aller Dokumente, in denen ihre Daten enthalten sind. Ferner fordert sie 2️⃣ die Feststellung, dass die Auskunft verspätet erteilt wurde.
1️⃣ Zum Recht auf Kopie:
◾ Die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
◾ Der Prüfungsaufwand entgegenstehender Rechte nach Art 15 Abs 4 EU-DSGVO genügt hierfür nicht.
◾ Eine abstrakte Mitteilung über die Datenempfänger reicht nicht aus, wenn die betroffene Person insbesondere die Weitergabe an Dritte nachvollziehen möchte.
2️⃣ Zum Feststellungsbegehren: Die bloß unkonkrete Absicht, einen Schadenersatzanspruch zu verfolgen, begründet kein Präjudizinteresse und damit keinen Feststellungsanspruch.