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Entscheidung des Tages vom 21.02.2024
#Austria#Profiling

Dass die Letztentscheidung über die Zuordnung bei den Berater:innen liegt, vermag die Qualifikation als eine automatisierte Entscheidung iSd Art 22 Abs 1 EU-DSGVO nicht zu hindern.

Begonnen hat alles mit der Untersagung der Nutzung eines Algorithmus zur Berechnung von Arbeitsmarktchancen von Arbeitssuchenden. Das betreibende Arbeitsmarktservice wurde wiederum in der Instanz bestätigt, wogegen die Aufsichtsbehörde jedoch Amtsrevision erhob.

Der Verwaltungsgerichtshof bietet in dieser Entscheidung zahlreiche spannende Aussagen, wie mit Art 22 EU-DSGVO umzugehen ist:

⚠ Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung muss getrennt von der Frage automatisierter Entscheidungen betrachtet werden.
⚠ Das Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystem fällt unter „Profiling“.
⚠ Die Letztentscheidung durch Berater ändert nicht die Qualifikation des Systems als automatisierte Entscheidung.

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