Bekanntermaßen hob das LG Berlin den einschlägigen Bußgeldbescheid der Berliner Aufsichtsbehörde gegen eine Wohnbaugesellschaft auf. Unterbrochen vom EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, entschied nun das zuständige Kammergericht, dass der Beschluss des LG Berlin rechtswidrig und deshalb selbst aufzuheben ist. Das LG hat nun neuerlich zu entscheiden.
Für das DSGVO-Verwaltungsstrafverfahren allgemein, sind folgende Aussagen wichtig:
💡 Juristische Personen sind für die rechtmäßige Datenverarbeitung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verantwortlich.
💡 Sanktioniert wird die Pflichtverletzung des Verbands bzw im Verband.
💡 Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit handelnden Personen fallen in den Verantwortungskreis der juristischen Person.
💡 Die Auslegung nationaler Verfahrensbestimmungen orientiert sich an den Vorgaben des übergeordneten Unionsrechts.