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Entscheidung des Tages vom 19.02.2024
#Germany#Löschung

Reine Werturteile sind grundsätzlich schon wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit aus dem Anwendungsbereich des Rechts auf Berichtigung ausgenommen.

Die Betreiberin eines sozialen Netzwerk wurde mit Urteil verpflichtet, das Konto eines Nutzers wiederherzustellen und ihn über die Hintergründe der Konto-Deaktivierung aufzuklären. Der Nutzer forderte ferner die Löschung aller Vermerke in diesem Zusammenhang aus seinen Nutzerdaten.

Denn die Datenlöschung habe zu erfolgen, wenn die Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr benötigt werden. Zusätzlich fordert er Schadensersatz für die erlittenen Beeinträchtigungen.

Dazu diese Entscheidung:

📌 Die betroffene Person muss darlegen, auf welche Daten sich der Löschungsanspruch bezieht.
📌 Werturteile von Privaten sind grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Rechts auf Berichtigung ausgenommen, soweit sie keine Tatsachenbestandteile enthalten.
📌 Die von der Verantwortlichen gespeicherte eigene Rechtsauffassung, wie oft die betroffene Person gegen Nutzungsbedingungen verstoßen hat, bindet die betroffene Person nicht und hat für diese auch keine rechtlichen Nachteile.

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