Die Abmahnung sollte aus der Personalakte entfernt, deren Widerruf öffentlich bekannt gemacht und Schmerzengeld geleistet werden.
Aus der datenschutzrechtlichen Perspektive vertritt das Instanzengericht zur „Entfernung“ in dieser Entscheidung, dass Dokumente, die Gegenstand einer Klage sind, zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden müssen, weil diese zur Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.