Ein Immobilienentwickler habe eine Eigentümerin mehrfach hinsichtlich etwaiger Verkaufsabsichten kontaktiert. Dies, trotzdem bereits die Löschung der entsprechenden Daten verlangt wurde.
Der Hintergrund: Der Immobilienentwickler hatte die Daten tatsächlich gelöscht, jedoch im Rahmen einer neuerlichen Grundbuchabfrage wieder in die Kontaktdatenbank aufgenommen. Die Eigentümerin sah darin eine Verletzung des Rechts auf Löschung, weil man sich so der „datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen“ könnte.
Dem folgte man in dieser Entscheidung nicht:
🏡 Kein Recht auf Löschung, wenn die Verantwortliche die Korrespondenz verarbeitet, um sich gegen etwaige Rechtsansprüche zu verteidigen, und sie erforderlich ist, um eine Entsprechung des Löschungsbegehrens bzw den Ablauf des Löschungsvorganges urkundlich nachzuweisen.
🏡 Keine Verletzung des Löschungsrechts, wenn die Verantwortliche nach erfolgter Löschung mangels Wissen, dass sie die betroffene Person bereits in ihrer Datenbank erfasst hatte, eine weitere Grundbuchabfrage durchgeführt und die Daten neuerlich erfasst.