Der Fall betrifft eine Klage des Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen ein Unternehmen; unter anderem wegen der Verwendung von Klauseln im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung und dem Einsatz von Scoring bei „unsicheren Zahlungsarten“.
Wählt ein Kunde Rechnungs- oder Ratenkauf, regelte das Unternehmen in den AGB, dass es dazu berechtigt sei, 1️⃣ die im Rahmen der Bestellung erhaltene Informationen Adressdaten, Alter, gewünschte Zahlungskonditionen, Bestellweg und Sortimentsgruppen für internes Scoring zu nutzen. 2️⃣ Ferner würden Bonitätsinformation bei einer externen Auskunftei eingeholt. 3️⃣ Die Ablehnung der gewünschten unsicheren Zahlungsart erfolgt bei einem „roten“ Scoring automatisiert.
Im Ergebnis wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen, weil das Urteilsbegehren unschlüssig formuliert war. Denn der VKI begehrte die Unterlassung „die Bonitätsprüfung anhand von Scoring vorzunehmen, ohne dem Verbraucher das Recht einzuräumen, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und seine Einstufung anzufechten„. ➡ Die Verwendung des Wortes „Scoring“ im Klagebegehren lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen Verhaltensweisen die Verantwortliche unterlassen soll und ist deshalb keine der Exekution zugängliche Verhaltensweise, so das Gericht.
Zur ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung und dem Scoring:
🎯 Eine Verletzung der in Art 22 EU-DSGVO normierten Rechte des Betroffenen bzw Pflichten des Verantwortlichen setzt zunächst das Vorliegen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung voraus.
🎯 Das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts durch die betroffene Person und auf Anfechtung der Entscheidung entsteht erst bei Vorliegen einer automatisierte Entscheidungen im Einzelfall iSd Art 22 Abs 1 EU-DSGVO.