Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte von seinem früheren Arbeitgeber unter anderem immateriellen Schadensersatz, weil ihm die begehrte Auskunft gemäß Art 15 EU-DSGVO per unverschlüsseltem E-Mail übermittelt wurde. Dies gestützt auf eine Entscheidung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), wonach der unverschlüsselte Versand gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung verstoßen hat.
Der immaterielle Schadenersatz wurde jedoch vom Zivilgericht abgelehnt. Dies aus folgenden Gründen:
📧 Für den Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 EU-DSGVO ist neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich.
📧 Kein Kontrollverlust der betroffenen Person, wenn ein E-Mail bloß unverschlüsselt versendet wurde.
📧 Ein bloß abstrakter Kontrollverlust stellt keinen konkreten immateriellen Schaden dar.