Einer Online-Versandapotheke wurde mit datenschutzrechtlicher Anordnung unter anderem untersagt, das Gebursdatum unabhängig von der Art des bestellten Medikaments zu erheben.
Dies im Ergebnis auch mit folgenden Argumenten:
🔔 Grundsätzlich sind Anschrift und Telefonnummer für die hinreichende Identifizierung ausreichend.
🔔 Das Geburtsdatum ist zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, weil hierfür als milderes Mittel die einfache Abfrage der Volljährigkeit genügt.
🔔 Keine Erhebung der Geburtsdaten sämtlicher Kunden, um dieses im Einzelfall für die Identitiätsprüfung bei einem Auskunftsersuchen nutzen zu können.