Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Der Dienstnehmer nutzte das vom Dienstgeber bereitgestellte E-Mail-Postfach auch privat. Auch nach dem Ausscheiden kam es zu Zustellungen beruflichen und privaten Inhalts.
Beschwerdegegenstand war, die Einsichtnahme des Dienstgebers in das Postfach, das (wohl einzelne) Weiterleiten von E-Mails, das Fehlen einer automatischen Antwort, sodass insbesondere private Kontakte über aus Ausscheiden informiert werden, und ein Verlangen auf Datenübertragung gemäß Art 20 EU-DSGVO betreffend die private und berufliche Korrespondenz im Postfach.
Spannend sind hierbei insbesondere folgende Aussagen in der Entscheidung:
🔥 Private Nutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts begründet für sich keine die Bereitstellung dieser Daten gemäß Art 20 EU-DSGVO.
🔥 Der Dienstgeber ist nicht automatisch für private E-Mails im dienstlichen Postfach verantwortlich.
🔥 Kein Recht auf Datenübertragbarkeit privater E-Mails aus dem dienstlichen E-Mail-Account.
🔥 Eine Deaktivierung des dienstlichen E-Mail-Accounts nach drei Monaten und Löschung nach vier Monaten sind angemessen.
🔥 Keine Verpflichtung des Dienstgebers, eine „Auto reply“ einzurichten.
🔥 Dienstnehmer müssen damit rechnen, dass ehemalige Dienstgeber dienstliche E-Mail-Accounts zur Wahrung betrieblicher Interessen einsehen.
🔥 Keine Verpflichtung für den Dienstgeber, Maßnahmen für den Datenschutz von privaten E-Mails der ausgeschiedenen Mitarbeiter zu setzen.