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Entscheidung des Tages vom 30.01.2024
#Austria#Bonitätsdaten

Bei Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle ist eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten erforderlich. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung kann nach ihrem Zweck erheblich variieren; eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren kann tolerabel sein.

Die Klägerin geriet mit einem Kredit in Verzug. In der Folge wurde ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt, 33 % Quote, Restschuldbefreiung. Es erfolgte eine entsprechende Eintragungen in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste der österreichischen Banken.

Die Klägerin begehrte nun von der Bank (!), dem KSV1870, also Betreiber der Datenbanken, im Ergebnis die Löschung der Eintragungen aufzutragen.

Dazu der Oberste Gerichtshof zur Sache, deren Behandlung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wurde:

ℹ Die für Auskunfteien entwickelten Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt für Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfällen bestimmt, lassen sich auf die Banken übertragen.
ℹ Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle sind zwar wesentlich, aber ihnen kommt umso weniger Aussagekraft zu, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und -ausfällen gekommen ist.
ℹ Bei der Betrachtung der Dauer des „Wohlverhaltens“ ist an die vollständige Erfüllung des Zahlungsplans und die damit verbundene Restschuldbefreiung anzuknüpfen.

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