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Entscheidung des Tages vom 29.01.2024
#Austria#BerechtigtesInteresse

Die Datenverarbeitung ist nur dann zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um diese Interessen zu erreichen.

Eine politische Partei streamt Sitzungen des Gemeinderats, um diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine konkrete Sitzung wurde vorab auf Facebook beworben, als Hintergrund verwendete wurde ein Standbild der Videoaufnahme der vorangegangen Gemeinderatssitzung. Darauf zu sehen auch die betroffene Person, die als stellvertretender Amtsleiter teilnahm.

In der Folge wurde die betroffene Person, die in einer anderen Gemeinde Gemeinderat, Fraktionsobmann und Gemeindevorstand ist und einer anderen Partei angehört, auf die gemeinsame Abbildung angesprochen, sodass sie sich aufgrund des falschen Eindrucks einer Parteizugehörigkeit mehrfach rechtfertigen musste. Die Vorinstanzen stellten eine Rechtsverletzung fest; der OGH sah keine unrichtige Beurteilung.

Hierfür begehrte die betroffene Person immateriellen Schadenersatz und bekam Recht: 🔥 Immaterieller Schadenersatz iHv EUR 500, wenn der Kläger wegen Anfragen von Personen, die ihn aufgrund der Postings der Beklagten mit dieser in Verbindung bringen, „massiv genervt“ ist und sich deshalb auch schon im Krankenstand befand.

Ferner äußerte sich der OGH noch zur journalistischen Tätigkeit:

📰 Der Begriff „zu journalistischen Zwecken“ ist weit auszulegen.
📰 Journalistische Tätigkeiten sind solche, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
📰 Es bedarf ein gewisses Maß an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit.

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