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Entscheidung des Tages vom 22.01.2024
#Austria#Veröffentlichung

Die Offenlegung des Vor- und Nachnamens einer Kundin im Zuge der Beantwortung der Google-Rezension ist für die Wahrung eines allfälligen ideellen oder wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers nicht erforderlich.

In einer aktuellen datenschutzrechtlichen Entscheidung hatte die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen einen Friedhofsgärtner mit Online-Shop zu behandeln. Der Unternehmer hatte den vollständigen Vor- und Nachnamen einer Kundin in seiner Antwort auf eine Google-Rezension veröffentlicht.

Darin sah die Behörde, eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz, weil die Veröffentlichung unrechtmäßig erfolgte und weiter:

➡ Veröffentlichungen im Rahmen des Rechts auf Meinungsfreiheit sind schützenswert, auch wenn sie für den Verantwortlichen unerfreulich sind.
➡ Die Offenlegung des Namens ist kein Fall der Vertragsanbahnung oder -erfüllung.
➡ Internetnutzer haben ein legitimes Interesse an Anonymität bei Meinungsäußerungen.

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