Die Parteien schlossen eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie auch die Aufteilung gemeinsamer Liegenschaften regelten. Das zuständige Gericht nahm diese Vereinbarung in die Urkundensammlung des Grundbuchs auf. Daran störte sich die nun geschiedene Ehefrau und erhob bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung. Denn die Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt auch Angaben zu Vermögenswerten, die in keinem Zusammenhang mit den Liegenschaften standen und diese Informationen seien nun über die Urkundensammlung öffentlich einsehbar.
1️⃣ Zunächst stellte die Aufsichtsbehörde klar, dass sie durchaus zur Behandlung der Beschwerde gegen das Grundbuchgericht zuständig ist. Denn in dieser Rolle liegt keine justizielle Tätigkeit vor, die ein Aufsichtsrecht ausschließen würde.
2️⃣ In weiterer Folge wurde die Beschwerde abgewiesen. Denn die Urkunden seien im Original beizulegen und eine bloß teilweise Aufnahme des Scheidungsfolgenvergleiches wäre gesetzlich nicht vorgesehen.
Aber ⚠ Achtung: Die Aufsichtsbehörde weist in ihrer Veröffentlichung der Entscheidung selbst auf die seit ihrer abweisenden Entscheidung ergangene Rechtsfortentwicklung durch den Obersten Gerichtshof hin.