In einer aktuellen datenschutzrechtlichen Entscheidung hatte die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen einen Friedhofsgärtner mit Online-Shop zu behandeln. Der Unternehmer hatte den vollständigen Vor- und Nachnamen einer Kundin in seiner Antwort auf eine Google-Rezension veröffentlicht.
Darin sah die Behörde, eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz, weil die Veröffentlichung unrechtmäßig erfolgte und weiter:
➡ Veröffentlichungen im Rahmen des Rechts auf Meinungsfreiheit sind schützenswert, auch wenn sie für den Verantwortlichen unerfreulich sind.
➡ Die Offenlegung des Namens ist kein Fall der Vertragsanbahnung oder -erfüllung.
➡ Internetnutzer haben ein legitimes Interesse an Anonymität bei Meinungsäußerungen.