Die betroffene Person behauptete in ihrem Auskunftsrecht verletzt zu sein, weil keine Auskunft über die konkreten Empfänger von Zielgruppendaten, die die Verantwortliche verarbeite, erteilt wurde. Die Verantwortliche argumentierte zunächst, dass die Offenlegung der Empfänger ihre Geschäftsgeheimnisse preisgeben würde und somit nicht erforderlich sei.
Dem folgte die Datenschutzbehörde nicht und trug der Verantwortlichen auf, die konkreten Empfänger bereitzustellen. Im weiteren Verfahrensverlauf entschied der EuGH, dass konkrete Empfänger zu beauskunften sind, wenn dies für den Verantwortlichen nicht „unmöglich“ ist. Da, so das weitere Vorbringen der Verantworlichen, die Identität der Empfänger nicht vollständig rekonstruieren werden könne, sei eine Identifizierung der konkreten Empfänger nicht möglich. Dementsprechend liege „Unmöglichkeit“ vor, sodass es bei einer Auskunft über die Empfängerkategorien bleiben müsse. Der Leistungsauftrag für die Auskunft über konkrete Empfänger sei deshalb zu beheben.
Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich, passte jedoch die Feststellung der Auskunftsverletzung wiefolgt an:
„[…] es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft […] verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft über die Empfänger seiner personenbezogenen Daten (bzw. keine Negativauskunft) erteilt hat bzw. erteilt.“
Dies aufgrund folgender wichtiger Aussagen:
⚠ Speicherpflicht: Verantwortliche müssen Informationen darüber, welche Daten an wen offengelegt wurden, speichern, um die gebotene Auskunft erteilen zu können.
⚠ Aufbewahrungsdauer: Diese Informationen müssen mindestens so lange aufbewahrt werden, wie betroffene Personen noch Rechte gegenüber Empfängern geltend machen können.
⚠ Einwand der Unmöglichkeit: Nicht, wenn die Organisation nicht darauf ausgerichtet ist, in einer Auskunft die konkreten Empfänger zu benennen.