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Entscheidung des Tages vom 11.01.2024
#Austria#Verantwortlicher

Ist die rechtliche Zuständigkeit gesetzlich vorgegeben, erübrigt es sich, auf die tatsächliche Einflussnahme auf die Mittel und Zwecke der Verarbeitung näher einzugehen.

Erhoben wurde eine Beschwerde gegen eine Geschäftsstelle des AMS (Arbeitsmarktservice) wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung. Die Datenschutzbehörde erließ den stattgebenden Bescheid jedoch gegen das „AMS Österreich“. Dies mit der Begründung, dass die Geschäftsstelle keine Rechtspersönlichkeit besitze und deren Handeln deshalb dem „AMS Österreich“ zuzurechnen sei.

Dieser Bescheid wurde nun ersatzlos behoben, denn

➡ der Unionsgesetzgeber hat die „Behörde“ in Art 4 Z 7 EU-DSGVO ausdrücklich angeführt und somit eine mögliche Verantwortlichkeit in Betracht gezogen.
➡ einer mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Behörde an sich die Eigenschaft eines Verantwortlichen iSd Art 4 Z 7 EU-DSGVO abzusprechen, ist mit den Vorgaben der EU-DSGVO nicht in Einklang zu bringen.

Da sich die Verantwortlichkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS aus ihrer rechtlichen Zuständigkeit als Behörde gemäß § 56 AlVG ergibt, erübrigt es sich der Rückgriff auf die tatsächliche Einflussnahme auf die Mittel und Zwecke der Verarbeitung.

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