Im Zentrum steht die Verarbeitung personenbezogener Daten einer juristischen Person durch das Crawlen und reproduzierende Veröffentlichen von Stelleninseraten, die auf ihrer Webseite veröffentlicht sind.
Auf der Gegenseite, das AMS (Arbeitsmarktservice). Gestützt, dass es sich beim Stelleninserat mit dem Link zur Webseite um personenbezogene Daten der juristischen Person handelt, erhob diese Beschwerde und behauptete eine rechtsgrundlose Verarbeitung. Das AMS konterte, dass die Informationen öffentlich verfügbar waren und lediglich ein Verweis auf der eigenen Jobplattform platziert wurde.
Die Diskussion drehte sich also um die allgemeine Verfügbarkeit der Daten. Während die juristische Person betonte, dass die Daten nicht automatisch allgemein verfügbar seien, argumentierte das AMS, dass die Reproduktion der Informationen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben erfolge und auf rudimentäre Rahmeninformationen beschränkt sei.
Zunächst stellt diese Entscheidung klar, dass 1️⃣ auch juristische Personen ein Beschwerderecht an die Datenschutzbehörde haben. Ferner gelten Daten als 2️⃣ „allgemein verfügbar“, wenn diese einem unbegrenzten Nutzerkreis zugänglich sind. Hierbei ist jedoch immer 3️⃣ eine Einzelfallprüfung erforderlich.
In der bloß reproduzierenden Verwendung der Stelleninserate durch das AMS sah man letztlich keine Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Datenschutz. Die 4️⃣ Verarbeitung erfolge im Rahmen gesetzlicher Aufgaben und beachte den Grundsatz der Datenminimierung.