Der Kläger verlangt immateriellen Schadenersatz, weil der Verantwortliche die Auskunft trotz mehrfacher Aufforderungen erst verspätet und dann auch unzureichend erteilt hatte.
Konkret habe der Verantwortliche die begehrte 1️⃣ Auskunft nicht unverzüglich erteilt, sondern erst nach knapp vier Wochen. Ferner würden klare Informationen zu 2️⃣ Datenempfängern und 3️⃣ Speicherdauer fehlen. Letztlich liege 4️⃣ kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn man das Auskunftsrecht regelmäßig wahrnehme.
Das Gericht folgte diesen Argumenten und traf folgende interessante Aussagen zum Auskunftsrecht:
🔹 Beschleunigungsgebot für Betroffenenanfragen.
🔹 Verantwortliche trifft eine Organisationspflicht für eine unverzügliche Auskunftserteilung.
🔹 Eine 2-Wochen-Frist für eine Auskunftserteilung ist nicht schikanös.
🔹 Verstoß gegen Art 15 Abs 1 lit c EU-DSGVO, wenn die Auskunft nur Empfängerkategorien enthält, obwohl die konkreten Empfänger bekannt sind.
🔹 Verstoß gegen Art 15 Abs 1 lit d EU-DSGVO, wenn keine konkreten Angaben zum Löschungszeitpunkt gemacht werden, obwohl dies möglich ist.
🔹 Immaterieller Schaden durch verspätete und unzureichende Auskunft denkbar.