Im Grunde ging es um die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten. Dadurch wurden Auszüge aus einem Bescheid sowie Daten zu Ausbildungen und Tätigkeiten offengelegt.
Spannend sind unabhängig von diesem eher mauen Sachverhalt jedoch folgende Aussagen:
📥 Verantwortlichen obliegt eine breite Mitwirkungspflicht im Administrativverfahren.
📥 Die Beweislast für rechtmäßige Datenverarbeitung trifft den Verantwortlichen.
📥 Empfänger müssen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung des Vormanns überprüfen, um rechtswidriges Handeln zu vermeiden.