Streitgegenstand dieses Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz war die Nutzung von Drohnen zur Vermessung von Wohngrundstücken für die Berechnung der Abwasserabgaben. Gefordert wurde die Unterlassung der Befliegung des Wohngrundstücks, die georeferenzierte Aufzeichnung sowie die Auswertung dieser Daten zur Ermittlung von Gebäude- und Geschossflächen.
Der Antragsteller drang durch, denn:
🛩 Unwiderruflichkeit von Drohnenaufnahmen: Einmal durch eine Drohne aufgezeichnete Bilder oder Daten können nicht rückgängig gemacht werden. Selbst wenn die Aufnahmen gelöscht werden, bleibt eine gewisse Beeinträchtigung bestehen, weil die Daten möglicherweise bereits verwendet oder gespeichert wurden.
🛩 Personenbezug bei Drohnenaufnahmen von Grundstücken: Drohnenaufnahmen und die daraus erstellten Modelle von Grundstücken sind aufgrund der Georeferenzierung und nachträglicher Bearbeitungen sowie der Verknüpfung mit persönlichen Informationen personenbezogen.