Diese Entscheidung betrifft das österreichische Universitätsrecht und behandelt die Unvollständigkeit und Intransparenz einer erteilten Auskunft. Insbesondere betreffend die Verantwortlicheneigenschaft einzelner Organe des Universitätsrechts.
Nach der Aufsichtsbehörde wurde das Recht auf Auskunft verletzt, weil diese insbesondere keine klare und verständliche Antwort betreffend die verantwortliche Stelle enthielt. Entscheidend war, dass die Auskunft für die Universität und deren Organe gemeinsame erteilt wurde, jedoch nicht klar darlegt wurde, welche Stelle welche Daten verarbeitet.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen und wir freuen uns über folgende wichtige Klarstellungen:
ℹ Transparente Auskunft bedeutet Nachvollziehbarkeit der Informationen.
ℹ Gemeinsame Auskünfte verschiedener Verantwortlicher müssen klar darlegen, wer welche Daten verarbeitet.
ℹ Die Verarbeitung durch Leitungsorgane und weisungsfreie Kollegialorgane zu Zwecken im Interesse der juristischen Person, führt nicht zwangsläufig zu einer einheitlichen Verantwortlichkeit.