Im Zentrum steht ein E-Mail. Der Empfänger forderte Auskunft über die vom Absender gespeicherten Daten, worauf dieser jedoch nicht reagierte. Dementsprechend stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass der Absender seine Pflicht zur Auskunftserteilung verletzte und wies ihn an, die Auskunft zu erteilen.
Da der Absender diesem Leistungsauftrag nicht nachkam, leitete die Aufsichtsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte eine Geldstrafe von EUR 800.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und argumentierte zusammengefasst, dass er mangels Verantwortlicheneigenschaft über keine Daten des Empfängers verfüge, daher keine Auskunft geben könne.
➡ Eine Person, die als inhaltlicher Verantwortlicher agiert und an der Entscheidung beteiligt ist, ein E-Mail an einen bestimmten Adressatenkreis zu versenden, ist Verantwortlicher.