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Entscheidung des Tages vom 07.12.2023
#Austria#Beschwerderecht

Die betroffene Person hat spätestens ab der mündlichen Urteilsverkündung Kenntnis von den beschwerenden Ereignissen. Auf die formelle Rechtskraft kommt es nicht an.

Der Beschwerdeführer behauptete die unrechtmäßige Nutzung personenbezogener Daten durch eine Gesellschaft, die mittels Mahnklage gegen ihn vorging.

Der Hintergrund: Die Gesellschaft war nicht aktivlegitimiert, sondern das Tochterunternehmen, sodass die Klage abgewiesen wurde. Dementsprechend behauptete der Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde, dass die Weitergabe und Verarbeitung seiner Daten im Rahmen des Gerichtsverfahrens von der Tochter an die Konzernmutter ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei.

Die Lehre aus dieser Entscheidung: Keine Verfahrensführung oder -einlassung ohne Prüfung der Präklusionsfristen.

📅 Der Fristenlauf hängt nicht vom Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils ab, sondern von dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer tatsächlich über die Datenverarbeitung Bescheid wusste.
📅 Es ist nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 AT-DSG das Beschwerderecht nach der EU-DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.

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