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Entscheidung des Tages vom 23.11.2023
#Austria#Geheimhaltung

Kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, wenn die Daten dem Empfänger bereits bekannt sind.

Die Dreiecksbeziehung, die offenbar zum Eheaus führte, bestand zumindest im Gerichtssaal auch nach der Scheidung weiter. Denn die Ehefrau verlangte von der Ehestörerin den Ersatz der Kosten des Detektivs, der die Ehestörung letztendlich nachwies.

Die Ehefrau beantragte Verfahrenshilfe. Der Antrag wurde der Ehestörerin als Beklagte im Verfahren zugestellt. Da es ihr unmöglich gewesen sei, die finanzielle Situation der Klägerin nach der Scheidung kompetent einzuschätzen, wurde der Antrag an den Ehemann weitergeleitet. Im Beschwerdeverfahren über die Geheimhaltungsverletzung argumentierte die Ehestörerin schließlich, es könne keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliegen. Der Ehemann habe durch den Antrag keine neuen Informationen über die Verhältnisse der Ehefrau erhalten. Diese wiederum widersprach dem zumindest hinsichtlich ihrer neuen Adresse und Telefonnummer.

Was der Ehemann nun wusste oder nicht, wurde im Beschwerdeverfahren durch die Behörde jedoch nicht ermittelt und festgestellt, sodass die Instanz die (abweisende) Entscheidung aufhob und die Sache zurückverwies. Dies mit zwei Hinweisen:

💍 Der Anspruch auf Geheimhaltung besteht nur bei schutzwürdigem Interesse daran. Dieses besteht nicht, wenn die Daten dem Empfänger bereits bekannt waren.
💍 Aufgrund der unterbliebenen Einvernahme zur hier bedeutsamen Frage, ob die übermittelten Daten dem Empfänger bereits bekannt waren, liegt ein besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens vor.

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