Zweck der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie die mündliche Erörterung strittiger Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch von einer Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 EU-GRC entgegenstehen.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte nun in einem Einzelfall zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich von der mündlichen Verhandlung absehen durfte. Für die Praxis der Verfahrensführung ergibt sich ein wichtiger Hinweis: Wirft eine Partei in der Bescheidbeschwerde neue Tatsachenfragen auf oder legt neue Urkunden vor, ist eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich.