Der Nachbar verletze ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung. Denn dieser habe eine Kamera aufgestellt, die den öffentlichen Raum entlang des Grundstücks erfasse. Gegen dieses Vorbringen wandte der Nachbar ein, dass die Kamera funktionslos sei und nur der Abschreckung diene.
Der Nachbar überzeugte, denn sein Vorbringen sei glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere ergebe sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kameras mit einer maximalen Akkulaufzeit von 120 Minuten (wie gegenständlich) nicht für eine stationäre Videoüberwachung eingesetzt werden.
So einfach kann man Verfahren nicht erledigen, liest man nun in der Beschwerdeentscheidung, die die Sache zurückverwies:
📹 Die betroffene Person hat oft keine anderen Beweismittel als Lichtbilder der Anlage und die Vernehmung von Parteien und Zeugen betreffend eine augenscheinlich zur Bildaufnahme geeignete Anlage.
📹 Die Schlussfolgerung, dass ein Modell mit einer solchen Akkulaufzeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht eingesetzt wird, schließt den konkreten Einsatz nicht aus.