Beanstandet wurde die Videoüberwachung des Zugangs zum eigenen Grundstück. Es bestehe auch die Befürchtung, dass durch die Kameraausrichtung der öffentliche Raum miterfasst werde. Trotz dieser Befürchtung verhindere die Aufsichtsbehörde die Videoüberwachung nicht.
🛎 Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Grundstücks zum Zweck des Objektschutzes verletzt das Prinzip der Datenminimierung nicht.
🛎 Der Schutz der Allgemeinheit vor Überwachung im öffentlichen Raum ist nicht Teil des Beschwerdeverfahrens, sondern Aufgabe der Aufsichtsbehörde.