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Entscheidung des Tages vom 20.11.2023
#Austria#Verwaltungsstrafverfahren

Die bewusste Veröffentlichung der medizinischen Diagnose ist eine vorsätzlich vorgenommene Datenverarbeitung, was bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war.

👉 𝗗𝗲𝗿 𝗛𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱: Die Patientin suchte die Praxis des Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe auf und äußerte sich später in einer öffentlichen Online-Rezension kritisch über den behandelnden Arzt.
👉 𝗗𝗶𝗲 𝗧𝗮𝘁𝗵𝗮𝗻𝗱𝗹𝘂𝗻𝗴: Der Arzt reagierte auf die negative Bewertung und veröffentlichte darin auch die medizinische Diagnose.
👉 𝗗𝗮𝘀 𝗘𝗿𝗴𝗲𝗯𝗻𝗶𝘀: Geldstrafe. EUR 10.000 bzw 336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗮𝗴𝗲𝗻:

🔦 Eine Verarbeitung aufgrund des allgemeinen Rechtfertigungstatbestandes der berechtigten Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f EU-DSGVO scheidet im Falle von Gesundheitsdaten aus.
🔦 Aufgrund der bewussten Veröffentlichung der medizinischen Diagnose der Betroffenen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die gegenständliche Verarbeitung vorsätzlich vorgenommen hat.

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