Begehrt wurde die Herausgabe einer Kopie von Videodaten aus Berliner S-Bahn-Zügen. Ein Reisender forderte die Herausgabe von Aufzeichnungen, doch der Betreiber verweigerte mit Verweis auf Identifikationshürden.
Die Herausforderung liege in der eindeutigen Identifizierung des Anfragenden als die Person auf den Videoaufzeichnungen. In der Entscheidung wird klargestellt:
🎦 Beschreibungen und Reiseinformationen reichen nicht aus, um eine zweifelsfreie Übereinstimmung zu gewährleisten, insbesondere bei Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
🎦 In Art 15 EU-DSGVO ist keine ausdrückliche Ausnahme wegen unverhältnismäßigen Aufwands vorgesehen. Der § 275 Abs 2 DE-BGB beinhaltet jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in ErwG 62 EU-DSGVO zum Ausdruck kommt.
🎦 Die Aufsichtsbehörde trifft nicht nur ein Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, wie bzw mit welchem der in Art 58 EU-DSGVO vorgesehenen Mittel sie auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß reagiert, sondern auch ein Entschließungsermessen dahin, ob sie im Einzelfall von einem Einschreiten absieht.