Fahrzeughersteller sind unionsrechtlich verpflichtet, anderen Wirtschaftsakteuren diverse Fahrzeuginformationen bereitzustellen, sodass diese ihre Leistungen erbringen können. Im gegenständlichen Fall wurde deshalb über eine Website des Fahrzeugherstellers Zugang zu Fahrzeuginformationen, Reparaturdetails und sonstigen Informationen gewährt. Jedoch waren diese Suchergebnisse nicht maschinenlesbar, was eine automatisierte Verarbeitung erschwerte.
Der EuGH sollte die unionsrechtlichen Bestimmungen interpretieren und dabei auch beantworten, ob die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) personenbezogen ist und die Offenlegung der Informationen eine rechtliche Verpflichtung darstellt:
💡 Die FIN ist personenbezogen, wenn Mittel eine Identifizierung des Halters oder Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs ermöglichen.
💡 Dies selbst dann, wenn die FIN keiner natürlichen Person direkt gewiesen ist.
💡 Eine Verpflichtung zur Offenlegung ist eine rechtliche Verpflichtung. Der Empfänger verarbeitet als selbstständiger Verantwortlicher.