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Entscheidung des Tages vom 13.11.2023
#Bonitätsdaten#Germany

Soweit ein Vertragsschluss durch die Datenverarbeitung schlicht weniger risikobehaftet ist, erfolgt diese nicht zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen.

Ein verbandsklagebefugter Verein machte gegen einen deutschen Kommunikationsanbieter lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Denn es komme unzulässigerweise zur Übermittlung von „Positivdaten“ an die SCHUFA.

Definition: „Positivdaten“ sind personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen.

Der Kommunikationsanbieter argumentierte die Zulässigkeit mit dem Erfordernis zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Wahrung eigener und fremder berechtiger Interessen, überzeugte damit aber nicht:

💡 „Datenschutzmerkblätter“ sind Vertragsbedingungen, wenn sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss.
💡 Das Fehlen einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde lässt keinen Schluss zu, dass ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich zulässig ist.
💡 Die Wahrung von Interessen des Verantwortlichen verlangt das erforderliche und verhältnismäßige Maß, nicht die aus seiner Sicht effektivste Methode.

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