Der Fall behandelt einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerdeführer berichtete über eine Person, die an Wohnungen klingelte, um Spenden zu sammeln. Daher bestehe der Verdacht, dass Daten von Spendern und Nicht-Spendern unerlaubt erhoben und verarbeitet wurden.
Durch zwei Instanzen erhielt der besorge Beschwerdeführer dieselbe Antwort:
1️⃣ Eine Beschwerde erfordert eine tatsächliche Datenverarbeitung.
2️⃣ Das alleinige Anläuten an Wohnungstüren rechtfertigt keine Annahme einer rechtswidrigen Datenverarbeitung.