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Entscheidung des Tages vom 10.11.2023
#Austria#Datentransfer

Die bloße Möglichkeit, dass der Auftragsverarbeiter Adressat von Anfragen der US-Sicherheitsbehörden wird, führt nicht automatisch zu deren Verantwortlichkeit iSd Art 28 Abs 10 EU-DSGVO.

Die nicht enden wollende Diskussion: Datenübermittlungen in die USA durch die Implementierung eines Business Tools auf einer Website. Bemägelt wurden die fehlende Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus für den Drittlandstransfer und ein Verstoß die Grundsätze iVm Art 28, 29 EU-DSGVO.

▶ Ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Datentransfer in Drittländer kann im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden.
▶ Durch die Entscheidung, ein Tool eines Drittanbieters zu Tracking-Zwecken und zur Vereinfachung des Loginverfahrens, auf der Webseite zu implementieren, hat der Betreiber der Webseite über „Zwecke und Mittel“ der mit dem Tool in Verbindung stehenden Datenverarbeitung entschieden, weshalb dieser als Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 EU-DSGVO anzusehen ist.
▶ Der Betreiber einer Webseite legt personenbezogene Daten dadurch offen, dass er proaktiv das Tool eines Drittanbieters implementiert und als Folge dieser Implementierung u.a. eine Datenübermittlung in ein Drittland stattfindet.
▶ Der Verstoß gegen Art 28 und Art 29 EU-DSGVO kann nicht als subjektives Recht geltend gemacht werden.

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