(Auch) in Tirol wurden im Zuge der Covid19-Pandemie „Impferinnerungsschreiben“ mit Terminvorschlägen versendet. Dies jedoch ohne gesetzliche Grundlage, wie sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das Verwaltungsgericht erkannten.
Nun, vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof, stellte sich die Frage, ob nun tatsächlich – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – das Amt der Tiroler Landesregierung Verantwortlicher dieser Datenverarbeitungen sein kann. Denn dies ergebe sich bloß aus einer horizontalen landesgesetzlichen Regelung und das Amt sei bloß Hilfsapparat ohne Rechtspersönlichkeit.
Dementsprechend soll der EuGH nun beantworten, ob
❓ ein reiner Hilfsapparat von der Definition des Verantwortlichen umfasst ist.
❓ eine gesetzliche Zuweisung der Verantwortlichenrolle ohne Benennung der davon umfassten Datenverarbeitungen zulässig ist.
❓ eine solche gesetzliche Zuweisung relevant ist, wenn die benannte Stelle tatsächlich weder über die relevanten Mittel noch über den Zweck der Datenverarbeitung entscheidet.