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Entscheidung des Tages vom 02.11.2023
#Germany#Schadenersatz

Schadenersatz steht bei unzulässiger Erhebung von personenbezogenen Daten „Dritter“ nur bei Auswirkungen oder gar Beeinträchtigungen des Klägers selbst zu.

Ursprung ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Arbeitnehmer soll seine Arbeitsunfähigkeit bloß vorgetäuscht haben. Zum Beweis beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei, die neben dem Arbeitnehmer auch die von ihm konsultierte Gemeinschaftspraxis und das Wohnhaus der Ex-Lebensgefährtin überwachte.

Wie so oft wurde der Schadenersatzanspruch dann zum abwehrenden Gegenanspruch des Arbeitnehmers. Er verlangte immateriellen Schadenersatz für die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Überwachung der Praxis und der Ex-Lebensgefährtin.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Schadenersatz steht nur bei Auswirkungen oder gar Beeinträchtigungen des Klägers selbst zu. Dieser könne im konkreten Fall mangels Vorbringen und Beweisen nicht zugesprochen werden. Aber gänzlich ausgeschlossen wurde ein solcher Anspruch eben auch nicht.

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