Wieder einmal hat ein Unternehmer in seinen AGB festgeschrieben, dass der Verbraucher (also: die betroffene Person) die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Doch ging es der Arbeiterkammer Österreich in diesem Verbandsklageverfahren gar nicht (alleine) um die unzulässige Beweislastumkehr.
𝗚𝗲𝗴𝗲𝗻𝘀𝘁𝗮𝗻𝗱 𝗱𝗲𝗿 𝗗𝗶𝘀𝗸𝘂𝘀𝘀𝗶𝗼𝗻 𝘄𝗮𝗿 𝘀𝗰𝗵𝗹𝘂𝘀𝘀𝗲𝗻𝗱𝗹𝗶𝗰𝗵, 𝗼𝗯 𝗱𝘆𝗻𝗮𝗺𝗶𝘀𝗰𝗵𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘄𝗲𝗶𝘀𝗲 𝗮𝘂𝗳 𝗗𝗮𝘁𝗲𝗻𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇𝗲𝗿𝗸𝗹ä𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗺𝗶𝘁 𝗱𝗲𝗺 𝗧𝗿𝗮𝗻𝘀𝗽𝗮𝗿𝗲𝗻𝘇𝗴𝗲𝗯𝗼𝘁 𝘃𝗲𝗿𝗲𝗶𝗻𝗯𝗮𝗿 𝘀𝗶𝗻𝗱.
Und der Oberste Gerichtshof meinte (für diesen Fall) nein:
⚠ Für den Verbraucher bleibt dadurch zumindest unklar, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt.
⚠ Für den Verbraucher bleibt offen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch später veröffentlichte und einsehbare Fassungen für ihn verbindlich sein können.