Es ging um die Verletzung des Auskunftsrechts, weil der Verantwortliche eine vorgelegte Vollmacht nicht akzeptierte und die Auskunft deshalb verweigerte. Nach Ansicht des Vertreters müssten die vorgelegten Passkopien und Vollmachten der betroffenen Person ausreichen.
Da es in der betrieblichen Datenschutzpraxis immer wieder vorkommt, dass 𝗶𝗻 𝗩𝗲𝗿𝘁𝗿𝗲𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗯𝗲𝘁𝗿𝗼𝗳𝗳𝗲𝗻𝗲𝗻 𝗣𝗲𝗿𝘀𝗼𝗻 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗼𝗳𝗳𝗲𝗻𝗲𝗻𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲 𝗴𝗲𝗹𝘁𝗲𝗻𝗱 𝗴𝗲𝗺𝗮𝗰𝗵𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻, folgende wichtige Aussagen:
📃 Eine Vollmacht zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten muss klar und konkret ausweisen, dass davon auch Auskunftsansprüche umfasst sind.
📃 Die Vorlage von Identitätsnachweisen kann eine unzureichende Vollmacht nicht sanieren.