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Entscheidung des Tages vom 02.10.2023
#Austria#Grundsätze

Die betroffene Person hat kein Recht, dass ihre Daten auf eine bestimmte Art und Weise verarbeitet werden, solange die Verarbeitungsgrundsätze eingehalten werden.

Es geht um die Offenlegung privater Telefonnummern. Ein Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Telefonnummer ohne Zustimmung via WhatsApp-Screenshot an Dritte weitergegeben wurde.

Die wichtigsten Erkenntnisse der Entscheidung:

📞 Die private Telefonnummer ist ein personenbezogenes Datum.
📞 Kein Recht auf eine Datenverarbeitung in bestimmter Art und Weise, solange die Grundsätze eingehalten werden.

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