Es geht um die Offenlegung privater Telefonnummern. Ein Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Telefonnummer ohne Zustimmung via WhatsApp-Screenshot an Dritte weitergegeben wurde.
Die wichtigsten Erkenntnisse der Entscheidung:
📞 Die private Telefonnummer ist ein personenbezogenes Datum.
📞 Kein Recht auf eine Datenverarbeitung in bestimmter Art und Weise, solange die Grundsätze eingehalten werden.