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Entscheidung des Tages vom 29.09.2023
#Austria#EinstweiligeVerfügung

Maßnahmen, die losgelöst von einer akuten Gefahrensituation auf längere Sicht gerichtet wären, sind kein Gegenstand des Mandatsbescheids und damit keinem einstweiligen Rechtsschutz zugänglich.

Es geht (wieder einmal) um eine in Österreich recht bekannte Lehrerbewertungsapp. Bemängelt wurde, dass die App entgegen der internen Vorschriften der Betreiberin, bereits nach zwei Bewertungen eine Durchschnittsbewertung erstellt hatte. Dies verletzte die Grundsätze der Datenverarbeitung und löse das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung aus. Die Beschwerdeführerin verlangte von der Aufsichtsbehörde, die Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid umgehend zu untersagen.

Ja, die Einstweilige Verfügung gibt es sinngemäß auch bei der Datenschutzbehörde. Wichtige Aussagen dazu:

🛑 Ein Mandatsbescheid dient einem sofortigen Verbot einer besonders gefährlichen Datenverarbeitung.
🛑 Es braucht zumindest einen begründeten Verdacht, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist.
🛑 Und eine wesentliche Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen.

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