Begehrt wurde Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Verantwortliche: Ein kostenpflichtiger Streamingdienst. Nach Aussetzungen und einer Säumnisbeschwerde widmete man sich dann endlich der Sache selbst.
Wie muss die Auskunft über konkrete Empfänger und an diese offengelegte Daten aussehen?
Eine abschließende Antwort bietet diese Entscheidung auch nicht. Aber sie segnet wenigstens ein Vorgehen ab, das für die eigene Praxis zumindest als Denkanstoß nützlich ist:
💡 Beim Verantwortlichen ohnehin verfügbare und mit der betroffenen Person verknüpfbare allgemeine Kontaktdaten von Empfänger sind zu beauskunften.
💡 Rechte Dritter werden durch die Auskunft nicht verletzt, wenn die zu beauskunftenden Kontaktdaten bloß allgemeiner Natur sind.
💡 Es genügt, wenn der Verantwortliche einerseits die an konkrete Empfänger offengelegten Datenkategorien und andererseits die konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten beauskunftet, sodass sich aus einer Zusammenschau ergibt, welche konkreten Daten weitergegeben wurden.