• 1060 Wien, Mariahilfer Straße 35/28
  • (+43) 664 416 18 81
  • contact@rekono.io
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus
rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus

© 2025 rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen

Entscheidung des Tages vom 27.09.2023
#Austria#Beschwerderecht

Bezieht sich das Vorbringen eines Beschwerdeführers eindeutig auf einen konkreten Beschwerdegegner, ist der Aufsichtsbehörde die Parteienberichtigung auf den tatsächlichen Verantwortlichen von Amts wegen verwehrt.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Stadtgemeinde Innsbruck habe durch eine Datenübermittlung an einen beauftragten Rechtsanwalt in einem laufenden Verfahren, gegen das Recht auf Geheimhaltung verstoßen. Die Beschwerde wurde explizit gegen die „Stadtgemeinde Innsbruck“ gerichtet. Dennoch entschied die Aufsichtsbehörde über eine Verletzung durch den Stadtmagistrat Innsbruck.

Die Begründung: Die gegenständlich vorliegende Unschärfe der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer dürfe diesem nicht zur Last gelegt werden.

Doch geht das? Kann die Aufsichtsbehörde den Verfahrensgegner einfach austauschen?

❌ Bezieht sich das Vorbringen eines Beschwerdeführers eindeutig auf einen konkreten Beschwerdegegner, keine amtswegige Parteienberichtigung.

Erhalten Sie die Entscheidung des Tages täglich und kostenlos mit Quellenzitat, Direktlink zur Entscheidung und den Rekono-Leitsätzen per E-Mail.

Zur Rekono EdTplus jetzt kostenlos anmelden
Letzte Entscheidung des Tages
Nächste Entscheidung des Tages
DatenschutzinformationAGB & LizenzKontaktImpressum