Der Beschwerdeführer behauptet, die Stadtgemeinde Innsbruck habe durch eine Datenübermittlung an einen beauftragten Rechtsanwalt in einem laufenden Verfahren, gegen das Recht auf Geheimhaltung verstoßen. Die Beschwerde wurde explizit gegen die „Stadtgemeinde Innsbruck“ gerichtet. Dennoch entschied die Aufsichtsbehörde über eine Verletzung durch den Stadtmagistrat Innsbruck.
Die Begründung: Die gegenständlich vorliegende Unschärfe der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer dürfe diesem nicht zur Last gelegt werden.
Doch geht das? Kann die Aufsichtsbehörde den Verfahrensgegner einfach austauschen?
❌ Bezieht sich das Vorbringen eines Beschwerdeführers eindeutig auf einen konkreten Beschwerdegegner, keine amtswegige Parteienberichtigung.