Es geht um den Konflikt zwischen dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten. Im Zentrum standen die Wirksamkeit der Bestellung und ein möglicher Interessenkonflikt aufgrund der Doppelrolle.
Im Ergebnis: Beide Funktionen sind aufgrund von Interessenkonflikten in Bezug auf den Datenschutz nicht gleichzeitig ausübbar.
Für die Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten wichtig:
🤝 Auch bei einem Interessenkonflikt ist die Bestellung wirksam.
🤝 Der Widerruf der Bestellung setzt schwerwiegende Gründe voraus, die die Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten unmöglich machen oder erheblich gefährden.
🤝 Eine Abberufung ist erforderlich, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht mehr die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt.