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Entscheidung des Tages vom 25.09.2023
#Germany#Löschung

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich und müssen aus der Personalakte gelöscht werden. Insbesondere dient die Abmahnung auch nicht mehr der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses streiten die Parteien über die Entfernung einer Abmahnung aus dem Personalakt, Auskunft über Arbeitszeiten, personenbezogene Daten und Schadenersatz.

Wichtige Aussagen der Entscheidung:

👩‍🏭 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
👩‍🏭 Verantwortlicher kann nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch eine Person sein, die sich als „Inhaber“ eines Betriebs ausgibt und eigenverantwortliche Entscheidungen zur Datenverarbeitung trifft.
👩‍🏭 Diese Person haftet dann gemeinsam mit dem Arbeitgeber für einen etwaigen Schadenersatz.
👩‍🏭 Die Furcht einer betroffenen Person vor dem Verantwortlichen ist kein Entschädigungsgrund nach Art 82 EU-DSGVO, sondern ein allgemeines Lebensrisiko.

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