Der Arbeitgeber verwendete Video- und Fotoaufnahmen der betroffenen Person für externe Schulungszwecke auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Verfolgung kommerzieller Zwecke weiter. Die begehrte Auskunft erteilte er verspätet.
Die wichtigsten Aussagen des Urteils:
- Die verspätete Antwort auf ein Auskunftsersuchen stellt alleine keinen immateriellen Schaden dar.
- Der bloße Verstoß gegen die EU-DSGVO genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
- Die Verwendung von Bildern einer Person für kommerzielle Zwecke kann die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen.