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Entscheidung des Tages vom 18.09.2023
#Germany#Schadenersatz

Die Behauptung, Daten nicht kontrollieren zu können, vermag keinen auch nur geringfügigen konkreten immateriellen Schaden darzulegen. „Bloßer Ärger“ des Betroffenen oder das bloße Warten auf Auskunft genügen hierfür genauso wenig.

Der Arbeitgeber verwendete Video- und Fotoaufnahmen der betroffenen Person für externe Schulungszwecke auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Verfolgung kommerzieller Zwecke weiter. Die begehrte Auskunft erteilte er verspätet.

Die wichtigsten Aussagen des Urteils:

  • Die verspätete Antwort auf ein Auskunftsersuchen stellt alleine keinen immateriellen Schaden dar.
  • Der bloße Verstoß gegen die EU-DSGVO genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
  • Die Verwendung von Bildern einer Person für kommerzielle Zwecke kann die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen.

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